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   BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13   

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https://dejure.org/2013,26484
BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13 (https://dejure.org/2013,26484)
BPatG, Entscheidung vom 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13 (https://dejure.org/2013,26484)
BPatG, Entscheidung vom 10. September 2013 - 10 W (pat) 13/13 (https://dejure.org/2013,26484)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BPatG, 26.02.2009 - 10 W (pat) 40/06
    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Zur Begründung wiederholt die Anmelderin ihr Vorbringen auf den Zwischenbescheid vom 6. September 2012 und verweist insbesondere auf den Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197 - Überwachungsvorrichtung.

    Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des DPMA zuzurechnen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2013 - 10 W (pat) 2/13 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 10 W (pat) 38/08, Mitt.

  • BPatG, 25.07.2013 - 10 W (pat) 2/13

    Patentbeschwerdeverfahren - internationale Patentanmeldung - nationale

    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des DPMA zuzurechnen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2013 - 10 W (pat) 2/13 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 10 W (pat) 38/08, Mitt.

    Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2013 - 10 W (pat) 2/13 entschieden, dass sich die Höhe der nationalen Gebühr nach der Anzahl der Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung richtet.

  • BGH, 30.08.2010 - X ZR 193/03

    Patentverletzungsverfahren: Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der

    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Dies kommt aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs insbesondere dann in Betracht, wenn die Ursache der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 30. August 2010 - X ZR 193/03, Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.).
  • BPatG, 04.10.1990 - 18 W (pat) 40/90
    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Dies kann dann anzunehmen sein, wenn durch eine Rechtsänderung die Rechtslage unübersichtlich geworden ist, so dass eine irrtümliche Auslegung entschuldbar erscheint (vgl. BPatG, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - 18 W (pat) 40/90, BPatGE 31, 266, 269).
  • BPatG, 10.02.2012 - 10 W (pat) 38/08

    Patentbeschwerdeverfahren - "Wäschespinne" - Wiedereinsetzung in die Frist zur

    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des DPMA zuzurechnen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2013 - 10 W (pat) 2/13 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 10 W (pat) 38/08, Mitt.
  • BPatG, 05.03.2013 - 20 W (pat) 28/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen

    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Der Beschluss vom 14. November 2012 ist aber nicht deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Prüfer unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 - 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W (pat) 28/12).
  • BPatG, 18.03.2013 - 19 W (pat) 16/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrischer Winkelstecker" - Anheimgabe des

    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Der Beschluss vom 14. November 2012 ist aber nicht deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Prüfer unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 - 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W (pat) 28/12).
  • BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen

    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Der Beschluss vom 14. November 2012 ist aber nicht deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Prüfer unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 - 19 W (pat) 16/12 - Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 - 20 W (pat) 28/12).
  • BPatG, 25.08.2014 - 35 W (pat) 413/12

    Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - "Fahrradgetriebenabe" - elektronische

    Der Hinweis der Präsidentin auf die Entscheidungen des Juristischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 10.09.2013, Az.: 10 W (pat) 13/13, und vom 29.08.2013, Az.: 10 W (pat) 14/13, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil diese Verfahren jeweils nur einen Verfahrensbeteiligten hatten, also nicht kontradiktorisch waren.
  • BPatG, 25.08.2014 - 35 W (pat) 404/12

    Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - "Gekühlte Backwaren" - elektronische

    Der Hinweis der Präsidentin auf die Entscheidungen des Juristischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 10.09.2013, Az.: 10 W (pat) 13/13, und vom 29.08.2013, Az.: 10 W (pat) 14/13, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil diese Verfahren jeweils einseitige Verfahren waren, also nicht kontradiktorisch.
  • BPatG, 25.08.2014 - 35 W (pat) 418/12

    Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - "Steckerstift" - elektronische Aktenführung -

    Der Hinweis der Präsidentin auf die Entscheidungen des Juristischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 10.09.2013, Az.: 10 W (pat) 13/13, und vom 29.08.2013, Az.: 10 W (pat) 14/13, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil diese Verfahren jeweils nur einen Verfahrensbeteiligten hatten, also nicht kontradiktorisch waren.
  • BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14

    Erlöschen eines Patents wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr

    Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen ist, sofern die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausschließlich der Sphäre des DPMA zuzurechnen sind (BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2014, 7 W (pat) 29/14; Beschluss vom 10. September 2013, 10 W (pat) 13/13; Beschluss vom 10. Februar 2012, 10 W (pat) 38/08, Mitt.
  • BPatG, 25.08.2014 - 35 W (pat) 408/12

    Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - "Temperaturabhängiger Schalter" -

    Der Hinweis der Präsidentin auf die Entscheidungen des Juristischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 10.09.2013, Az.: 10 W (pat) 13/13, und vom 29.08.2013, Az.: 10 W (pat) 14/13, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil diese Verfahren jeweils nur einen Verfahrensbeteiligten hatten, also nicht kontradiktorisch waren.
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